Wissenswertes zum neuen Cannabisgesetz

Seit 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz (CanGe) in Kraft.

Der Gesetzgeber hat für den Konsum, Erwerb, Anbau und Besitz von Cannabis einen neuen gesetzlichen Rahmen festgelegt und Erwachsenen einen eingegrenzten legalen Zugang zu Cannabis zum persönlichen Freizeitkonsum ermöglicht. Die genauen Auslegungen dieser Vorgaben werden aktuell, auch jeweils unterschiedlich, in den Bundesländern noch ausgearbeitet. Doch wie sind die Regelungen bisher im Detail festgelegt? Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen. Zudem erhalten Sie hier Hinweise zu vertiefenden Informationen sowie dem Beratungs- und Hilfesystem, bspw. für Eltern und pädagogische Fachkräfte.

Was laut dem Bundesministeriums für Gesundheit erlaubt und verboten ist, sehen Sie hier:

Menschen ab 18 Jahren dürfen:

  • Cannabis legal konsumieren
  • In der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich tragen
  • Zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen
  • pro erwachsene Person im Haushalt bis zu drei Cannabispflanzen anbauen
  • ab dem 1. Juli 2024 Mitglied in einer Anbauvereinigung werden und dort legal eine festgelegte Menge Cannabis erhalten
  • Der THC Gehalt ist gesetzlich je nach Alter der Person festgelegt
  • Cannabis-Samen aus anderen EU-Ländern bestellen oder ab dem 1. Juli 2024 persönlich bei Anbauvereinigungen kaufen

Verboten ist …

  • Cannabis darf nicht an andere Personen weitergegeben oder von anderen angenommen werden –auch wenn dies kostenlos unter Freunden oder Verwandten geschieht. Es ist auch verboten, einen Joint weiterzureichen.
  • Cannabis darf nicht auf dem Schwarzmarkt gekauft oder verkauft werden.
  • Cannabis darf nicht in der Nähe von Minderjährigen konsumiert werden.
  • Der Konsum in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten sowie Anbauvereinigungen ist untersagt.
  • Zwischen 7 und 20 Uhr darf Cannabis nicht in Fußgängerzonen konsumiert werden.
  • Unter dem Einfluss von Cannabis ist die Teilnahme am Straßenverkehr verboten. Auch wenn der Konsum schon einige Stunden zurückliegt, kann es aufgrund des noch aktuell geltenden Grenzwertes als Straftatbestand bewertet werden.

Personen mit offenen strafrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen im Zusammenhang mit Cannabis können eine Überprüfung bei zuständigen Behörden beantragen. Wären die Tatbestände gemäß neuer Gesetzeslage nicht mehr strafrechtlich relevant kann ggf. eine Löschung erfolgen.

Kinder- und Jugendschutz

  • Für Minderjährige bleibt Cannabis, d.h. Konsum, Erwerb, Weitergabe, Lagerung und Aufzucht weiterhin verboten.
  • Bei Jugendlichen, die von der Polizei mit Cannabis angetroffen werden, werden in der Regel die Erziehungsberechtigten informiert. Bei auffälligen Mengen oder besonderen Konsumsituationen kann das Jugendamt mit eingeschaltet werden.
  • Das Strafrecht greift nur bei Tatbeständen, die auch für Erwachsene strafrelevant sind.

 

Quelle: https://frankfurt.de/de-de/aktuelle-meldung/drogenreferat/das-neue-cannabisgesetz/


Übersicht zu vertiefenden Informationen

Weiterführende Informationen zum Gesetz:

Informationen und Material für den Unterricht:

Angebote der Fachstelle:

Informationen für Eltern und Angehörige

Informationen für Jugendliche und junge Erwachsene

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